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Das sollten Selbstständige und Unternehmer jetzt wissen!

Wichtige Informationen rund um die Corona Pandemie. Das sollten Selbstständige und Unternehmer jetzt wissen!

Arbeitsschutz & Homeoffice – was müssen Arbeitnehmer & Arbeitgeber wissen?

Die Arbeit im Homeoffice fällt ebenso wie jede andere Arbeit unter die Arbeitsschutzvorschriften. Diese ergeben sich primär aus dem Arbeitsschutzgesetz (kurz: ArbSchG). Dieses legt insbesondere in § 3 Abs. (1) Satz (1) ArbSchG https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Dies kann erfolgen durch

• technische

• organisatorische und / oder

• persönliche Maßnahmen.

Das wichtigste Instrument ist dabei die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Sie obliegt dem Arbeitgeber und kann entweder von diesem selbst oder aber durch andere zuverlässige und fachkundige Personen nach entsprechender Beauftragung durchgeführt werden. Das können beispielsweise Experten für Arbeitssicherheit sein.

Wichtig zu wissen: Eine gesetzliche Pflicht, dass die Gefährdungsbeurteilung nur durch neutrale Dritte vorgenommen werden kann, besteht explizit nicht!

In welchem Rahmen kann der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice vornehmen?

Völlig klar ist, dass in der Praxis eine solche Beurteilung regelmäßig an der Haustür des Arbeitnehmers scheitert: Immerhin garantiert ihm Artikel 13 des Grundgesetzes https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html (kurz: GG) uneingeschränkt die Unversehrtheit seiner Wohnung.

Allerdings zeigt ein Blick auf das Arbeitsschutzgesetz: Den Arbeitnehmer trifft eine Mitwirkungspflicht. Demnach ist er nach §§ 15 und 16 ArbSchG verpflichtet, entsprechend den eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten sowie gemäß der Weisung des Arbeitgebers für Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen.

Zusätzlich normiert § 16 Abs. (1) ArbSchG https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__16.html, dass der Arbeitnehmer jede festgestellte unmittelbare und erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden hat. Üblicherweise kann der Arbeitgeber nach einer Unterweisung seiner Mitarbeiter im Rahmen einer Begehung des Homeoffice seiner Kontrollpflicht nachkommen und eventuelle Schwachstellen dokumentieren.

Versicherungsrechtliche Fragestellungen im Homeoffice

Ebenso wie am regulären Arbeitsplatz greift sowohl beim mobilen Arbeiten als auch im Homeoffice die gesetzliche Unfallversicherung. Tätigkeiten, die der Arbeit zuzurechnen sind, sind damit versichert –gleiches gilt für die Wege zur Firma oder zum Kundentermin.

Welche Vorsichtsmaßnahmen sind im Umgang mit Kunden zu berücksichtigen?

Beim direkten Kundenkontakt ist es nicht immer möglich, den von den Experten geforderten Abstand einzuhalten – das gilt gerade für die Unternehmer, die beispielsweise im Gastronomiegewerbe oder im Einzelhandel tätig sind. Hier ist der direkte Kundenkontakt oft ein wesentliches Element der Tätigkeit. Die Corona-Pandemie zwingt auch hier zum Umdenken, denn: Der persönliche Kontakt sollte weitgehend eingeschränkt werden – und zwar völlig unabhängig davon, ob es sich um sogenannte Risiko-Personen handelt oder nicht.

Tatsächlich kann das Corona-Virus nämlich auch dann übertragen werden, wenn die infizierte Person gar nichts von der Infektion weiß und sich auch keinerlei Symptome zeigen.

Unabhängig davon kommt insbesondere im Einzelhandel Hygienemaßnahmen eine übergeordnete Rolle zu: Sie sollten konsequent zum Einsatz kommen. Ebenso wird dazu geraten, an Arbeitsplätzen, an denen ein Abstand zu Kunden nicht gewährleistet werden kann, keine Mitarbeiter mit Vorerkrankungen zu beschäftigen. Diese sollten zumindest in der aktuellen Phase für andere Einsätze eingeplant werden.

Wichtig zu wissen: Hier gelten auch angesichts der Corona-Pandemie keine anderen Grundsätze als beispielsweise im Rahmen jeder anderen Erkrankung wie zum Beispiel bei der alljährlichen "Grippewelle".

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter erkranken?

Nicht jeder Mitarbeiter, der hustet, ist mit dem Coronavirus infiziert. Trotz der vielen Schlagzeilen sollten sich auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bewusst sein, dass nicht jede Erkrankung gleich einen "Corona-Verdacht" erzeugt. Dieser ist nur dann begründet, wenn es einen Kontakt zu einer nachgewiesen infizierten Person gab und / oder entsprechende Symptome. In diesen Fällen sollten die Betroffenen einen Arzt konsultieren. Arbeitgeber können in diesem Fall den Mitarbeiter freistellen, um eine Gefährdung von Kollegen auszuschließen.

Wichtig zu wissen: Den Arbeitgeber trifft immer die Fürsorgepflicht, die sich direkt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB) ergibt. Daraus resultiert gerade in den Zeiten von Pandemien wie Corona ein Handlungsbedarf für den Fall, dass ein Mitarbeiter im Betrieb tatsächlich an Corona erkrankt und auch dann, wenn der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion innerhalb der Belegschaft besteht. Das sich hier aufgrund der Aktualität die Empfehlungen in kurzer Zeit ändern können, empfiehlt es sich für Arbeitgeber, mit den zuständigen Behörden in Kontakt zu bleiben.

Was ist mit den finanziellen Problemen, die möglicherweise aus der Corona-Krise resultieren?

Unternehmen jeder Größenordnung befürchten durch die Corona-Pandemie dramatische finanzielle Einbußen. Auch, wenn hier von Seiten der Politik bisher durchaus beruhigende Statements zu vernehmen sind, stellt sich für viele Selbstständige die Frage, wie die eigene berufliche Zukunft aussieht, wenn Aufträge und Kunden ausbleiben und die angespannte Lage nicht nur temporär, sondern langfristig anhält.

Die gute Nachricht: Die Bundesregierung hat schon jetzt ein Maßnahmenpaket beschlossen, dass den Betroffenen helfen soll, die finanziellen Engpässe, die aus der Corona-Krise resultieren, zu bewältigen. In erster Linie beinhaltet das Maßnahmenpaket Kredite, die genutzt werden können, um Unternehmen mit der notwendigen Liquidität zu versorgen – hier sollten auch Selbstständige mit kleinen Betrieben bedenken, dass die laufenden Kosten auch angesichts der Corona-Pandemie weiterlaufen und unbedingt gedeckt werden müssen.

Selbstverständlich steht auch für die Politik im Vordergrund, dass durch die Corona-Krise keine Arbeitsplätze verloren gehen. Daher gibt es auch Erleichterungen rund um die Kurzarbeit, die in vielen Betrieben angesichts der Auftragslage nun von Relevanz ist.

Wer sich für die Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (kurz: KfW) interessiert, der kann auf der Homepage der KfW die entsprechenden Programme abrufen.

Wichtig zu wissen: Für alle Produkte bzw. Programme der KfW brauchen Unternehmen auch einen Finanzierungspartner. Das ist in der Regel die Hausbank, die auch bei der Antragstellung behilflich sein kann.

"Auch in dieser herausfordernden Zeit sind wir als Ansprechpartner in Bezug auf Existenz und Vertrieb vollumfänglich für Sie da." Henning Ritter, SWAN - Agentur für vertriebsorientiertes Marketing

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